Das sind die Voraussetzungen zur Aufnahme als Genossenbürger:
Auszug aus den Statuten der Korporation Wollerau:
- Nachweis eines Kindsverhältnisses im Sinne von Art. 252 ZGB
- zu einem lebenden oder verstorbenen jemals mitverwaltungsberechtigten Genossenbürger oder
- zu Personen, die zufolge Nichterreichung des massgeblichen Alters noch nicht in die Korporation aufgenommen werden konnten, im Übrigen aber die Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Zeitpunkt des Todes erfüllt hätten,
- das erfüllte 26. Altersjahr,
- Wohnsitz im Genossenkreis seit 1. Januar,
- Stimm- und Wahlrecht in kommunalen und kantonalen Angelegenheiten,
- schriftlicher Antrag auf Aufnahme ins Mitgliederregister bis spätestens 1. März des betreffenden Jahres beim Genossenpräsidium mit Bestätigung, dass der Antragssteller bei keiner anderen Genossame, Korporation oder Bürgergemeinde Rechte ausübt. Dem Antrag sind ein amtlicher Familienschein sowie eine im betreffenden Monat ausgestellte Wohnsitzbestätigung beizulegen, welche den Wohnsitz seit 1. Januar bestätigt.
- Aufnahme durch die Genossengemeinde.
Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Verwaltung. Wir sind Ihnen gerne behilflich. Bitte stellen Sie uns Ihre Unterlagen NICHT per Einschreiben zu. Vielen Dank.